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852.1 CH-SG

Art. 22 Gesetz über den Bergbau - IX. Verpflichtungen des Bergwerksinhabers

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Art. 22 Gesetz über den Bergbau · IX. Verpflichtungen des Bergwerksinhabers

1. Der Inhaber des Bergwerkes ist verpflichtet, alle Vorrichtungen, die Gesetz und Konzession ihm auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen.

2. Er hat allen Schaden zu ersetzen, der Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar entsteht.

3. Ein Dritter, welcher eine Gefahr erheblichen künftigen Schadens glaubhaft macht, kann Sicherstellung verlangen.

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