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852.1 CH-SG

Art. 20 Gesetz über den Bergbau - VIII. Enteignungsrecht 1. Übertragung

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Art. 20 Gesetz über den Bergbau · VIII. Enteignungsrecht 1. Übertragung

1. Der Regierungsrat kann dem Inhaber des Bergwerkes für Rechte, die er für Schürfung, Bau oder Betrieb benötigt, das Enteignungsrecht übertragen.

2. Die Übertragung wird verweigert, wenn

1. die Vorteile der Enteignung für den Bergbau den Wert des Enteignungsgegenstandes offenbar nicht erreichen;

2. Verkehrswege, öffentliche Bauten oder Werke von höherer öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung durch die Enteignung gestört oder gefährdet würden;

3. erhebliche Interessen des Natur- und Heimatschutzes es erfordern.

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