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852.1 CH-SG

Art. 2 Gesetz über den Bergbau - II. Ausübung des Regals

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Art. 2 Gesetz über den Bergbau · II. Ausübung des Regals

1. Der Staat wird die Schürfung und gewerbsmässige Gewinnung dieser Stoffe entweder auf eigene Rechnung betreiben oder sie durch Verpachtung des Bergwerkes oder durch Konzessionserteilung an Dritte übertragen.

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