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852.1 CH-SG

Art. 19 Gesetz über den Bergbau - VII. Geschäftssitz und Rechtsdomizil

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Art. 19 Gesetz über den Bergbau · VII. Geschäftssitz und Rechtsdomizil

1. Der Konzessionsinhaber oder Pächter hat für die ganze Dauer der Konzession oder Pacht Geschäftssitz und Rechtsdomizil in der Gemeinde zu nehmen, in der das Konzessions- oder Pachtobjekt liegt. Erstreckt sich dieses über mehrere Gemeinden, so bestimmt das zuständige Departement unter Würdigung aller Verhältnisse die Gemeinde des Konzessions- oder Pachtgebietes, in welcher Geschäftssitz und Rechtsdomizil zu nehmen sind.

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