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852.1 CH-SG

Art. 18 Gesetz über den Bergbau - 7. Übertragung

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Art. 18 Gesetz über den Bergbau · 7. Übertragung

1. Ohne Zustimmung des zuständigen Departementes kann weder die Schürfbewilligung noch die Konzession übertragen werden.

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