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852.1 CH-SG

Art. 17 Gesetz über den Bergbau - 6. Verwirkung

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Art. 17 Gesetz über den Bergbau · 6. Verwirkung

1. Die Konzession kann vom zuständigen Departement als verwirkt erklärt werden, wenn der Inhaber des Bergwerkes den Bedingungen der Konzession zuwiderhandelt.

2. Sie erlischt ohne weiteres, wenn aus Gründen, die dem Inhaber zur Last fallen, das Bergwerk nicht innert der in der Konzession festgesetzten Frist angelegt und betrieben wird so wie wenn der Betrieb während einer durch die Konzession zu bestimmenden Frist von 1 bis 5 Jahren eingestellt ist.

3. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.

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