Art. 16 Gesetz über den Bergbau - 5. Dauer, Heimfall, Erneuerung
Art. 16 Gesetz über den Bergbau · 5. Dauer, Heimfall, Erneuerung
1. Über die Dauer der Konzession und den allfälligen Heimfall des Bergwerkes an den Staat sowie über die Bedingungen dieses Heimfalles entscheidet der Inhalt der Konzession.
2. Stellt der Inhaber des Bergwerkes nach Ablauf der Konzessionsdauer das Gesuch um Erneuerung der Konzession, so steht ihm in der Regel bei gleichen Konzessionsbedingungen vor andern Bewerbern ein Vorrecht zu.
3. Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat der Staat das Recht und, sofern es der bisherige Inhaber der Konzession verlangt, die Pflicht, die vom Inhaber zur Ausbeutung und Verarbeitung der aus dem Bergwerk zu gewinnenden Rohstoffe erstellten Anlagen zu erwerben. Der Kaufpreis richtet sich nach den ursprünglichen Gestehungskosten der Anlagen, abzüglich einer entsprechenden Amortisation für Abnützung und Alter sowie eines zufolge Fortschrittes der Technik eingetretenen allfälligen Minderwertes derselben.
4. Zur Übernahme von Einrichtungen, die zum Betrieb des Bergwerkes nicht notwendig sind, ist der Staat nicht verpflichtet.