852.1
CH-SG
Art. 14 Gesetz über den Bergbau - 3. Konkurrierende Konzessionsgesuche
Art. 14 Gesetz über den Bergbau · 3. Konkurrierende Konzessionsgesuche
1. Wenn mehrere Konzessionsgesuche vorliegen, so ist vorbehältlich Art. 9 demjenigen der Vorzug zu geben, dessen Bewilligung für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.