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852.1 CH-SG

Art. 14 Gesetz über den Bergbau - 3. Konkurrierende Konzessionsgesuche

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Art. 14 Gesetz über den Bergbau · 3. Konkurrierende Konzessionsgesuche

1. Wenn mehrere Konzessionsgesuche vorliegen, so ist vorbehältlich Art. 9 demjenigen der Vorzug zu geben, dessen Bewilligung für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.

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