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852.1 CH-SG

Art. 13 Gesetz über den Bergbau - 2. Voraussetzungen

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Art. 13 Gesetz über den Bergbau · 2. Voraussetzungen

1. Die Konzession wird erteilt

1. wenn der Staat die Ausbeutung weder auf eigene Rechnung noch auf dem Wege der Verpachtung vorzunehmen gedenkt;

2. wenn der Bewerber sich über die für die Einrichtung und Betreibung eines Bergwerkes nötige technische und finanzielle Leistungsfähigkeit ausweist;

3. wenn die Erteilung der Konzession dem öffentlichen Wohle nicht widerstreitet und nicht Interessen verletzt, die den aus dem Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.

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