852.1
CH-SG
Art. 13 Gesetz über den Bergbau - 2. Voraussetzungen
Art. 13 Gesetz über den Bergbau · 2. Voraussetzungen
1. Die Konzession wird erteilt
1. wenn der Staat die Ausbeutung weder auf eigene Rechnung noch auf dem Wege der Verpachtung vorzunehmen gedenkt;
2. wenn der Bewerber sich über die für die Einrichtung und Betreibung eines Bergwerkes nötige technische und finanzielle Leistungsfähigkeit ausweist;
3. wenn die Erteilung der Konzession dem öffentlichen Wohle nicht widerstreitet und nicht Interessen verletzt, die den aus dem Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.