Art. 12 Gesetz über den Bergbau - VI. Konzession 1. Gesuch[[1]](#articletitle_text_fn_24234_2_1_c)
Art. 12 Gesetz über den Bergbau · VI. Konzession 1. Gesuch[[1]](#articletitle_text_fn_24234_2_1_c)
1. Zur Ausbeutung eines der in Art. 1 genannten, durch Schürfung nachgewiesenen oder durch früheren Bergbau erschlossenen Rohstoffes bedarf es, vorbehältlich des dem Grundeigentümer gemäss Art. 7 zustehenden Rechtes, einer Konzession des zuständigen Departementes.
2. Dem Konzessionsgesuch ist ein Situationsplan der Grundfläche beizufügen, über welche sich die nachgesuchte Konzession erstrecken soll. Wenn möglich soll dieser Plan im Massstab von 1:1000 erstellt sein und sämtliche Grundstückgrenzen sowie die Namen der Grundeigentümer enthalten.
3. Das Konzessionsgesuch wird amtlich bekannt gemacht und den Eigentümern der Grundstücke, die ganz oder teilweise ins Konzessionsgebiet fallen, mitgeteilt.
4. Das zuständige Departement setzt gleichzeitig eine angemessene Frist zur Geltendmachung allfälliger Einreden gegen die Verleihung an.