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852.1 CH-SG

Art. 11 Gesetz über den Bergbau - 5. Recht auf Abgabe

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Art. 11 Gesetz über den Bergbau · 5. Recht auf Abgabe

1. Betreibt der Staat ein Bergwerk auf eigene Rechnung oder beteiligt sich der Grundeigentümer weder pacht- noch konzessionsweise, so steht dem letztern ein Anspruch auf eine angemessene Abgabe für das gewonnene Material zu.

2. Diese richtet sich namentlich nach der nutzbaren Förderung sowie der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Ausbeute. Sie wird vom zuständigen Departement festgesetzt.

3. Bei konzessionsmässigem Betrieb beträgt sie 25 Prozent der Abgabe, die der Staat bezieht; bei Eigenbetrieb des Staates oder bei Pacht ist sie auf 25 Prozent des Betrages anzusetzen, den der Staat üblicherweise bei konzessionsmässigem Betrieb beziehen würde.

4. Ist der Staat durch Selbstbetrieb oder in anderer Form am Unternehmen beteiligt, so erfolgt die Festsetzung der Abgabe auf besonderes Verlangen des Grundeigentümers durch den Grossen Rat.

5. Die Höhe der Abgabe kann durch den Staat auch innert der Konzessionsdauer abgeändert werden, wenn das Ausbeutungsergebnis von den gehegten Erwartungen in erheblichem Masse abweicht.

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