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852.1 CH-SG

Art. 10 Gesetz über den Bergbau - 4. Beteiligung an einem konzessionsmässigen Unternehmen

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Art. 10 Gesetz über den Bergbau · 4. Beteiligung an einem konzessionsmässigen Unternehmen

1. Wird eine Konzession an einen Dritten erteilt, so steht dem Grundeigentümer das Recht zu, seine Beteiligung am Unternehmen zu erklären.

2. Bis zum Höchstbetrage eines Fünftels der Gesamtbeteiligung muss einem solchen Begehren Folge gegeben werden.

3. Der Anspruch auf Beteiligung kann nur im Konzessionsverfahren geltend gemacht werden.

4. Erstreckt sich das Konzessionsgebiet auf mehrere Grundstücke, so ist der den Grundeigentümern zur Beteiligung offene Anteil vom zuständigen Departement auf die einzelnen Grundeigentümer, entsprechend der Fläche ihrer beanspruchten Grundstücke, zu verteilen.

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