Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851.1 CH-SG

Regal

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Dem Staat allein steht das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.

2. Der Staat kann die Ausübung des Rechts durch Vereinbarung einer interkantonalen Körperschaft oder Anstalt übertragen.

1. Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur beim Staat, bei der von ihm ermächtigten interkantonalen Körperschaft oder Anstalt oder bei von ihnen belieferten Wiederverkäufern erworben werden.

1. Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2. Gehilfenschaft ist strafbar.

1. Wer dem Staat Regalgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen, auch wenn kein Strafverfahren durchgeführt wird.

2. Das zuständige Departement setzt den Ersatzbetrag fest.

1. Es werden aufgehoben

a) das Gesetz über den Salzhandel als Regal vom 15. Januar 1835;

b) das Gesetz über den Salzpreis vom 15. März 1965;

c) Art. 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 1941.

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

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