841.32
RIVÖB
CH-SG
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (rIVöB) - Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_74673_2_1_c)
3. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 9 rIVöB · Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_74673_2_1_c)
1. Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben
a) in einem beteiligten Kanton;
b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.
c) (...)