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841.32 RIVÖB CH-SG

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (rIVöB) - Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_74673_2_1_c)

3. Abschnitt: Anwendungsbereich
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Art. 9 rIVöB · Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_74673_2_1_c)

1. Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben

a) in einem beteiligten Kanton;

b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.

c) (...)

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