841.32
RIVÖB
CH-SG
Art. 5bis Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (rIVöB) - Abgrenzung[[1]](#articletitle_text_fn_74669_2_1_c)
3. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 5bis rIVöB · Abgrenzung[[1]](#articletitle_text_fn_74669_2_1_c)
1. Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2. Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.