841.32
RIVÖB
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (rIVöB) - Vorbehalt anderer Vereinbarungen[[1]](#articletitle_text_fn_74665_2_1_c)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 rIVöB · Vorbehalt anderer Vereinbarungen[[1]](#articletitle_text_fn_74665_2_1_c)
1. Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor
a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.