Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (rIVöB) - Kantonale Ausführungsbestimmungen[[1]](#articletitle_text_fn_74678_2_1_c)
Art. 13 rIVöB · Kantonale Ausführungsbestimmungen[[1]](#articletitle_text_fn_74678_2_1_c)
1. Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten
a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g) den Zuschlag durch Verfügung;
h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j) die Archivierung.