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841.11 VÖB CH-SG

Art. 9 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Entschädigung der Anbieterinnen und Anbieter ([Art. 24](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art2) Abs. 3 Bst. c und [Art. 36](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art2) Bst. h IVöB)

II. Vergabeverfahren
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Art. 9 VöB · Entschädigung der Anbieterinnen und Anbieter ([Art. 24](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art2) Abs. 3 Bst. c und [Art. 36](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art2) Bst. h IVöB)

1. Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme und des Angebots wird nicht entschädigt.

2. Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen entschädigt werden.

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