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841.11 VÖB CH-SG

Art. 7 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Nachweise ([Art. 26](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art26) und [27](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art27) IVöB)

II. Vergabeverfahren
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Art. 7 VöB · Nachweise ([Art. 26](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art26) und [27](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art27) IVöB)

1. Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen und Anbieter die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, fordert die Auftraggeberin oder der Auftraggeber unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags die geeigneten und erforderlichen Unterlagen oder Nachweise nach dem Anhang zu diesem Erlass an.

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