Art. 6 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Dialog ([Art. 24](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art24) IVöB)
Art. 6 VöB · Dialog ([Art. 24](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art24) IVöB)
1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber lädt nach Möglichkeit wenigstens drei Anbieterinnen und Anbieter zum Dialog ein.
2. Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
3. Nach Abschluss des Dialogs informiert die Auftraggeberin oder der Auftraggeber alle im Dialog verbliebenen Anbieterinnen und Anbieter über die relevanten Ergebnisse und lädt sie ein, ihr endgültiges Angebot einzureichen.
4. Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieterin oder des betroffenen Anbieters keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieterinnen und Anbieter weitergegeben werden.