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841.11 VÖB CH-SG

Art. 4 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption ([Art. 11](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art11) Bst. b IVöB)

I. Allgemeine Grundsätze
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Art. 4 VöB · Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption ([Art. 11](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art11) Bst. b IVöB)

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers sowie beauftragte Dritte, die an einem Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet

a) Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen;

b) eine Erklärung ihrer Unbefangenheit zu unterzeichnen.

2. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nimmt eine Integritätsklausel in die Beschaffungs- und Ausführungsunterlagen auf, die sie oder ihn und die Anbieterinnen und Anbieter verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Bestechung und anderem unethischen Verhalten zu ergreifen.

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