841.11
VÖB
CH-SG
Art. 23 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Vollzugshilfe
IV. Weitere Bestimmungen
Art. 23 VöB · Vollzugshilfe
1. Das Finanzdepartement stellt den Auftraggeberinnen und Auftraggebern eine Vollzugshilfe insbesondere zu folgenden Bereichen zur Verfügung
a) nachhaltige Beschaffung;
b) Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmungen;
c) Veröffentlichung der Nettopreise nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses;
d) elektronische Einreichung von Angeboten.