Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.11 VÖB CH-SG

Art. 23 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Vollzugshilfe

IV. Weitere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 VöB · Vollzugshilfe

1. Das Finanzdepartement stellt den Auftraggeberinnen und Auftraggebern eine Vollzugshilfe insbesondere zu folgenden Bereichen zur Verfügung

a) nachhaltige Beschaffung;

b) Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmungen;

c) Veröffentlichung der Nettopreise nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses;

d) elektronische Einreichung von Angeboten.

← Art. 22 VöB Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →