Art. 21 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Aufsicht ([Art. 62](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art62) IVöB)
Art. 21 VöB · Aufsicht ([Art. 62](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art62) IVöB)
1. Die Aufsichtsorgane der Auftraggeberinnen und Auftraggeber überwachen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht auch die Einhaltung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
2. Werden öffentliche Aufgaben an Private übertragen, stellt das zuständige öffentliche Organ in der Leistungsvereinbarung die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer sicher. Dies umfasst insbesondere
a) die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Vergabeverfahren in Bezug auf Aufträge im Bereich der Leistungsvereinbarung;
b) die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.
3. Das Finanzdepartement ist zuständig für Anzeigen an das Interkantonale Organ über das öffentliche Beschaffungswesen bezüglich Einhaltung der IVöB durch andere Kantone nach Art. 62 Abs. 2 IVöB.