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841.11 VÖB CH-SG

Art. 2 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmungen ([Art. 2](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.1/de/art2) Bst. a EGöB)

I. Allgemeine Grundsätze
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Art. 2 VöB · Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmungen ([Art. 2](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.1/de/art2) Bst. a EGöB)

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gestaltet das Beschaffungsverfahren nach Möglichkeit so, dass kleinere und mittlere Unternehmungen mit angemessenem Aufwand ihre Leistungen anbieten können. Darunter fällt insbesondere die Aufteilung grösserer Aufträge in Lose, soweit dies zulässig sowie wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist.

2. Sie oder er berücksichtigt die Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmungen bei

a) der Bezeichnung der Teilnahmebedingungen;

b) den Eignungskriterien;

c) den technischen Spezifikationen.

3. Die geforderten Nachweise zur Leistungsfähigkeit stehen in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand.

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