841.11
VÖB
CH-SG
Art. 19 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Sanktionen ([Art. 45](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art45) IVöB)
IV. Weitere Bestimmungen
Art. 19 VöB · Sanktionen ([Art. 45](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art45) IVöB)
1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verfügt Sanktionen nach Art. 45 Abs. 1 IVöB.
2. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber meldet rechtskräftige Sanktionen nach Abs. 1 dieser Bestimmung und unzulässige Wettbewerbsabreden dem Finanzdepartement. Dieses leitet die Meldungen nach Art. 45 Abs. 2 IVöB an die Wettbewerbskommission und nach Art. 45 Abs. 3 IVöB an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen weiter.
3. Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge nach Art. 45 Abs. 5 IVöB ist die Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.