Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.11 VÖB CH-SG

Art. 17 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Eröffnung von Verfügungen ([Art. 51](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art51) Abs. 1 IVöB)

III. Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 VöB · Eröffnung von Verfügungen ([Art. 51](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art51) Abs. 1 IVöB)

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, welche Verfügungen ausschliesslich durch Veröffentlichung auf der Internetplattform von Bund und Kantonen eröffnet werden.

← Art. 16 VöB Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Gegenstand Art. 18 VöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →