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841.11 VÖB CH-SG

Art. 13 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Debriefing ([Art. 51](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art51) IVöB)

II. Vergabeverfahren
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Art. 13 VöB · Debriefing ([Art. 51](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art51) IVöB)

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber führt mit nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbietern auf deren Verlangen hin ein Debriefing durch.

2. Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit nach Art. 51 Abs. 4 IVöB wird beachtet.

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