841.11
VÖB
CH-SG
Art. 10 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen ([Art. 36](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art36) Bst. h IVöB)
II. Vergabeverfahren
Art. 10 VöB · Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen ([Art. 36](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art36) Bst. h IVöB)
1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt in den Ausschreibungsunterlagen, bis zu welchem Zeitpunkt sie oder er Fragen entgegennimmt.
2. Sie oder er anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten innert weniger Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbieterinnen und Anbietern gleichzeitig zur Verfügung.