841.11
VÖB
CH-SG
Art. 1 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) - Gegenstand
I. Allgemeine Grundsätze
Art. 1 VöB · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 und dem Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 vom 21. September 2022 erfasst werden.