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841.1 EGÖB CH-SG

Art. 3 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 (EGöB) - Veröffentlichung ([Art. 48](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art48) Abs. 1 IVöB)

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Art. 3 EGöB · Veröffentlichung ([Art. 48](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art48) Abs. 1 IVöB)

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig nach Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

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