831.1
FHV
CH-SG
Art. 9 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Interne Verrechnungen
II. Rechnungsführung - 3. Verwaltungsrechnung
Art. 9 FHV · Interne Verrechnungen
1. Interne Verrechnungen kommen zur Anwendung, wenn sie erforderlich sind
a) zur Ermittlung einer kostendeckenden Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder Spezialfinanzierungen;
b) für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung;
c) für die Vergleichbarkeit der Rechnungen.