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831.1 FHV CH-SG

Art. 9 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Interne Verrechnungen

II. Rechnungsführung - 3. Verwaltungsrechnung
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Art. 9 FHV · Interne Verrechnungen

1. Interne Verrechnungen kommen zur Anwendung, wenn sie erforderlich sind

a) zur Ermittlung einer kostendeckenden Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder Spezialfinanzierungen;

b) für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung;

c) für die Vergleichbarkeit der Rechnungen.

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