831.1
FHV
CH-SG
Art. 8 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - b) Verwendung
II. Rechnungsführung - 2. Bestandesrechnung
Art. 8 FHV · b) Verwendung
1. Freies Eigenkapital kann beigezogen werden, um den Ausgleich der laufenden Rechnung im Voranschlag sicherzustellen.
2. Erfordert es die Wirtschaftslage, kann hiezu ausnahmsweise auch gebundenes Eigenkapital verwendet werden.