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831.1 FHV CH-SG

Art. 8 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - b) Verwendung

II. Rechnungsführung - 2. Bestandesrechnung
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Art. 8 FHV · b) Verwendung

1. Freies Eigenkapital kann beigezogen werden, um den Ausgleich der laufenden Rechnung im Voranschlag sicherzustellen.

2. Erfordert es die Wirtschaftslage, kann hiezu ausnahmsweise auch gebundenes Eigenkapital verwendet werden.

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