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831.1 FHV CH-SG

Art. 7 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Eigenkapital a) Umfang und Zusammensetzung

II. Rechnungsführung - 2. Bestandesrechnung
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Art. 7 FHV · Eigenkapital a) Umfang und Zusammensetzung

1. Eigenkapital ist das Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.

2. Gebunden ist das Eigenkapital im Umfang, in dem Investitionen und Investitionsbeiträge, die aus allgemeinen Mitteln abzuschreiben sind, in der Bestandesrechnung als Verwaltungsvermögen aktiviert sind.

3. Frei ist das Eigenkapital, das den Wert des gebundenen Eigenkapitals nach Abs. 2 dieser Bestimmung übersteigt.

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