831.1
FHV
CH-SG
Art. 6 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Bewertungsgrundsätze
II. Rechnungsführung - 2. Bestandesrechnung
Art. 6 FHV · Bewertungsgrundsätze
1. Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmännischen Grundsätzen, höchstens jedoch zu ihrem Nennwert, bewertet. Zusätzliche Abschreibungen sind möglich.
2. Die Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Verkehrswert.