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831.1 FHV CH-SG

Art. 6 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Bewertungsgrundsätze

II. Rechnungsführung - 2. Bestandesrechnung
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Art. 6 FHV · Bewertungsgrundsätze

1. Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmännischen Grundsätzen, höchstens jedoch zu ihrem Nennwert, bewertet. Zusätzliche Abschreibungen sind möglich.

2. Die Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Verkehrswert.

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