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831.1 FHV CH-SG

Art. 52 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - c) Neubewertung der Eingangsbilanz

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 52 FHV · c) Neubewertung der Eingangsbilanz

1. Die Finanzverwaltung erstellt, ausgehend von der genehmigten Schlussbilanz zum 31. Dezember 1996, die Eingangsbilanz zum 1. Januar 1997 nach neuem Recht.

2. Diese wird der Regierung zur Genehmigung unterbreitet.

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