831.1
FHV
CH-SG
Art. 5 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Sollverbuchung
II. Rechnungsführung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 FHV · Sollverbuchung
1. Ausgaben werden verbucht, wenn sie geschuldet sind, im Fall von Staatsbeiträgen mit ihrer Zusicherung.
2. Einnahmen werden verbucht, wenn sie in Rechnung gestellt sind, im Fall von Bundesbeiträgen mit der Entstehung des Anspruchs.