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831.1 FHV CH-SG

Art. 45 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Subdelegation an untergeordnete Dienststellen

V. Zuständigkeiten - 2. Verwendung bewilligter Kredite
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Art. 45 FHV · Subdelegation an untergeordnete Dienststellen

1. Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können ihre Kompetenzen auf Dienststellen übertragen.

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