831.1
FHV
CH-SG
Art. 45 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Subdelegation an untergeordnete Dienststellen
V. Zuständigkeiten - 2. Verwendung bewilligter Kredite
Art. 45 FHV · Subdelegation an untergeordnete Dienststellen
1. Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können ihre Kompetenzen auf Dienststellen übertragen.