831.1
FHV
CH-SG
Art. 44 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Übrige Ausgaben
V. Zuständigkeiten - 2. Verwendung bewilligter Kredite
Art. 44 FHV · Übrige Ausgaben
1. Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden tätigen die übrigen Ausgaben im Rahmen der nach Höhe, Zweckbestimmung und Fälligkeit bestimmten Kredite.