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831.1 FHV CH-SG

Art. 44 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Übrige Ausgaben

V. Zuständigkeiten - 2. Verwendung bewilligter Kredite
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Art. 44 FHV · Übrige Ausgaben

1. Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden tätigen die übrigen Ausgaben im Rahmen der nach Höhe, Zweckbestimmung und Fälligkeit bestimmten Kredite.

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