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831.1 FHV CH-SG

Art. 43 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Landerwerb für Strassenbauten

V. Zuständigkeiten - 2. Verwendung bewilligter Kredite
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Art. 43 FHV · Landerwerb für Strassenbauten

1. Das Bau- und Umweltdepartement erwirbt oder veräussert Grundstücke für Strassenbauten bis zu einem Preis oder Tauschwert in Höhe von Fr. 500 000.-.

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