831.1
FHV
CH-SG
Art. 41 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - b) Baubeiträge
V. Zuständigkeiten - 2. Verwendung bewilligter Kredite
Art. 41 FHV · b) Baubeiträge
1. Departemente und Staatskanzlei können Baubeiträge bis zur Höhe von Fr. 100 000.- und bis zu einem Beitragssatz von 50 Prozent zusichern.
2. Bei gleichzeitiger Ausrichtung eines Bundesbeitrags, nachdem die Beitragsvoraussetzungen von Bundesorganen geprüft wurden, können sie Baubeiträge bis zur Höhe von Fr. 200 000.- zusichern und ausrichten.