Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 FHV CH-SG

Art. 40 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Beiträge a) im allgemeinen

V. Zuständigkeiten - 2. Verwendung bewilligter Kredite
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 FHV · Beiträge a) im allgemeinen

1. Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können Staatsbeiträge bis zur Höhe von Fr. 20 000.- zusichern und ausrichten.

2. Staatsbeiträge in der Höhe von mehr als Fr. 20 000.- können sie zusichern und ausrichten, wenn

a) Empfänger, Beitragsvoraussetzungen und Ansätze gesetzlich festgelegt oder durch eine feste, von der Regierung gutgeheissene Praxis bestimmt sind;

b) für die Ausrichtung ein von der Regierung genehmigter Plan vorliegt;

c) diese im Voranschlag nach Höhe, Empfänger und Fälligkeit eindeutig bestimmt sind.

← Art. 39 FHV Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Geltungsbereich Art. 41 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →