831.1
FHV
CH-SG
Art. 40 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Beiträge a) im allgemeinen
V. Zuständigkeiten - 2. Verwendung bewilligter Kredite
Art. 40 FHV · Beiträge a) im allgemeinen
1. Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können Staatsbeiträge bis zur Höhe von Fr. 20 000.- zusichern und ausrichten.
2. Staatsbeiträge in der Höhe von mehr als Fr. 20 000.- können sie zusichern und ausrichten, wenn
a) Empfänger, Beitragsvoraussetzungen und Ansätze gesetzlich festgelegt oder durch eine feste, von der Regierung gutgeheissene Praxis bestimmt sind;
b) für die Ausrichtung ein von der Regierung genehmigter Plan vorliegt;
c) diese im Voranschlag nach Höhe, Empfänger und Fälligkeit eindeutig bestimmt sind.