Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 FHV CH-SG

Art. 4 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - b) interne Rechnungslegung

II. Rechnungsführung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 FHV · b) interne Rechnungslegung

1. In der internen Rechnungslegung werden institutionelle Gliederung und Artengliederung weiter unterteilt, um die Feinsteuerung und Überwachung der Staatsverwaltung zu gewährleisten.

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