Art. 38 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Departemente
Art. 38 FHV · Departemente
1. Departementen und Staatskanzlei obliegt insbesondere
a) die Regelung der Unterschriftenberechtigung bei Geldkonten von Dienststellen;
b) die Zustimmung zu Kreditüberschreitungen nach Art. 54 des Staatsverwaltungsgesetzes, wenn diese den mit dem Voranschlag bewilligten Kredit um mehr als Fr. 5000.-, höchstens aber um 5 Prozent und um nicht mehr als Fr. 50 000.- überschreiten;
c) die Zustimmung zu Kreditüberschreitungen bei Positionen der internen Rechnungslegung, wenn der mit dem Voranschlag bewilligte Kredit vorbehältlich lit. b dieser Bestimmung nicht überschritten wird und die Überschreitung
1. des Kredits auf der höchsten internen Hierarchiestufe der institutionellen Gliederung mehr als Fr. 5000.-, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr als Fr. 50 000.- beträgt;
2. des Kredits auf der höchsten internen Stufe der Artengliederung mehr als Fr. 5000.-, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr als Fr. 50 000.- beträgt;
d) die Bewilligung der Verlängerung reservierter Kredite;
e) die Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Staates gegenüber Dritten;
f) Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag bis Fr. 100 000.-. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen;
g) die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grundstücke und Liegenschaften, wenn der Verkaufspreis den Betrag von Fr. 100 000.- nicht übersteigt.
2. Departemente und Staatskanzlei können die Zuständigkeiten nach Abs. 1 lit. e bis g dieser Bestimmung Dienststellen übertragen.
3. Sie sorgen für eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Kredite sowie der zugeteilten Sach- und Geldmittel.