831.1
FHV
CH-SG
Art. 36 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Finanzdepartement a) Aufgaben
V. Zuständigkeiten - 1. Allgemein
Art. 36 FHV · Finanzdepartement a) Aufgaben
1. Das Finanzdepartement
a) besorgt die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr des Staates, wenn nicht andere Dienststellen ermächtigt sind;
b) beschafft im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. f dieser Verordnung die erforderlichen Fremdmittel;
c) verwaltet im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. g dieser Verordnung das Finanzvermögen des Staates.
2. Es bestimmt in Absprache mit Departementen und Staatskanzlei
1. die Dienststellen mit eigener Rechnungsführung;
2. die Dienststellen mit eigenen Geldkonten.