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831.1 FHV CH-SG

Art. 36 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Finanzdepartement a) Aufgaben

V. Zuständigkeiten - 1. Allgemein
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Art. 36 FHV · Finanzdepartement a) Aufgaben

1. Das Finanzdepartement

a) besorgt die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr des Staates, wenn nicht andere Dienststellen ermächtigt sind;

b) beschafft im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. f dieser Verordnung die erforderlichen Fremdmittel;

c) verwaltet im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. g dieser Verordnung das Finanzvermögen des Staates.

2. Es bestimmt in Absprache mit Departementen und Staatskanzlei

1. die Dienststellen mit eigener Rechnungsführung;

2. die Dienststellen mit eigenen Geldkonten.

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