Art. 35 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Regierung
Art. 35 FHV · Regierung
1. Die Regierung beschliesst über
a) den Kontenrahmen der Verwaltungsrechnung mit dem Voranschlag. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Rechnungsgliederung durch den Kantonsrat, soweit die Rechnung ihm vorgelegt wird;
b) Kreditüberschreitungen nach Art. 54 des Staatsverwaltungsgesetzes, soweit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;
c) Kreditüberschreitungen von Positionen der internen Rechnungslegung, soweit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;
d) Kreditreservierungen;
e) Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag von über Fr. 100 000.-. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Erlasse;
f) die Ausgabe öffentlicher Anleihen;
g) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften im Finanzvermögen, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums übersteigt;
h) die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grundstücke und Liegenschaften, wenn der Verkaufspreis den Betrag von Fr. 100 000.- übersteigt.
2. Sie genehmigt die Abrechnung von Sonderkrediten.
3. Sie erlässt Richtlinien insbesondere über
1. die Verwaltung des Finanzvermögens (Anlagerichtlinien);
2. die Beschaffung fremder Mittel;
3. die Festlegung der Zinssätze für die interne Verzinsung.