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831.1 FHV CH-SG

Art. 35 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Regierung

V. Zuständigkeiten - 1. Allgemein
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Art. 35 FHV · Regierung

1. Die Regierung beschliesst über

a) den Kontenrahmen der Verwaltungsrechnung mit dem Voranschlag. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Rechnungsgliederung durch den Kantonsrat, soweit die Rechnung ihm vorgelegt wird;

b) Kreditüberschreitungen nach Art. 54 des Staatsverwaltungsgesetzes, soweit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;

c) Kreditüberschreitungen von Positionen der internen Rechnungslegung, soweit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;

d) Kreditreservierungen;

e) Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag von über Fr. 100 000.-. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Erlasse;

f) die Ausgabe öffentlicher Anleihen;

g) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften im Finanzvermögen, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums übersteigt;

h) die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grundstücke und Liegenschaften, wenn der Verkaufspreis den Betrag von Fr. 100 000.- übersteigt.

2. Sie genehmigt die Abrechnung von Sonderkrediten.

3. Sie erlässt Richtlinien insbesondere über

1. die Verwaltung des Finanzvermögens (Anlagerichtlinien);

2. die Beschaffung fremder Mittel;

3. die Festlegung der Zinssätze für die interne Verzinsung.

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