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831.1 FHV CH-SG

Art. 33 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Festsetzung des Staatssteuerfusses

IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung - 2. Voranschlag
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Art. 33 FHV · Festsetzung des Staatssteuerfusses

1. Die Masszahl von einem Prozent der einfachen Steuer entspricht den gesamten im Voranschlag eingestellten Bruttobeträgen der Staatssteuern und des Staatsanteils der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen, dividiert durch den budgetierten Staatssteuerfuss.

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