831.1
FHV
CH-SG
Art. 33 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Festsetzung des Staatssteuerfusses
IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung - 2. Voranschlag
Art. 33 FHV · Festsetzung des Staatssteuerfusses
1. Die Masszahl von einem Prozent der einfachen Steuer entspricht den gesamten im Voranschlag eingestellten Bruttobeträgen der Staatssteuern und des Staatsanteils der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen, dividiert durch den budgetierten Staatssteuerfuss.