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831.1 FHV CH-SG

Art. 32 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Erstellung

IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung - 2. Voranschlag
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Art. 32 FHV · Erstellung

1. Das Amt für Finanzdienstleistungen erstellt den Entwurf zuhanden der Regierung.

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