831.1
FHV
CH-SG
Art. 31 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Einreichung
IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung - 2. Voranschlag
Art. 31 FHV · Einreichung
1. Departemente und Staatskanzlei reichen die Kreditanträge mit Begründungen sowie die mutmassliche Rechnung zum von der Regierung festgesetzten Termin dem Amt für Finanzdienstleistungen ein.
2. Die Begründung der Kreditanträge erfolgt nach den Richtlinien des Finanzdepartementes.
3. Sondersachverhalte richten sich nach den Anordnungen der zuständigen Stelle oder der Regierung.