Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 FHV CH-SG

Art. 30 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Inhalt

IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung - 1. Finanzplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 FHV · Inhalt

1. Der Finanzplan berücksichtigt die für den Zeitraum des Voranschlags geltende Rechtsordnung.

2. Er umfasst die beabsichtigten Investitionsausgaben und deren Folgekosten für

a) Hochbauten und Baubeiträge;

b) Staatsstrassen;

c) öffentlichen Verkehr;

d) Informatik.

← Art. 29 FHV Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Geltungsbereich Art. 31 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →