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831.1 FHV CH-SG

Art. 3 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Rechnungslegung a) Grundsatz

II. Rechnungsführung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 FHV · Rechnungslegung a) Grundsatz

1. Die Rechnungslegung umfasst Bestandesrechnung, Verwaltungsrechnung und Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.

2. Die Verwaltungsrechnung gliedert sich nach der Aufbauorganisation der Staatsverwaltung (institutionelle Gliederung) und nach Arten.

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